Der Oberste Gerichtshof bestätigt das Urteil des OLG Linz infolge einer Klage von Prof. Hintermayr im Auftrag der AB Taxicompany Stadlbauer GesmbH gegen einen Mitbewerber wegen Irreführung, weil das konkurrierende Taxiunternehmen unlauter unter anderem das Firmenschlagwort der AB Taxicompany Stadlbauer GesmbH "Taxicompany" auf www.google.at als Meta-Keyword gebucht hatte.

Die Erstbeklagte Mitbewerberin buchte auf www.google.at unter anderem die Meta-Keywords (= im Hintergrund laufende, für die User der Suchmaschine nicht ersichtliche Wortfolgen) "Vöcklabruck", Taxi", "Taxi Vöcklabruck" sowie "Taxicompany" bzw. "Taxicompany Vöcklabruck".

Mit Hilfe der Meta-Keywords können Werbetreibende bei der Anzeigengestaltung auf der Suchmaschinenseite von Google steuern, welche Suchanfrage auf Google welches Suchergebnis auslöst.

Dadurch wurde bei einer Suche nach "Taxicompany" bzw. "Taxicompany Vöcklabruck" oder ähnlichen Bezeichnungen die Webseite der Beklagten noch vor der Website der AB Taxicompany Stadlbauer GesmbH an erster Stelle in der Trefferliste angezeigt.

Bereits das Berufungsgericht verbot der Erstbeklagten das Schlagwort "Taxicompany" als Keyword im Internet zu verwenden, weil es "Taxicompany" für sich alleine als unterscheidungskräftig und damit schützenswert beurteilte.

Außerdem führte die erstbeklagte Mitbewerberin auf ihrer Website das mit dem Kennzeichen des Klägers "DRIVING YOUR BUSINESS" zum Verwechseln ähnliche Kennzeichen "we drive your business". Auch dieser Eingriff wurde vom Berufungsgericht verboten. Den zweit- und drittbeklagten Gesellschaftern verbot das Gericht sich daran zu beteiligen.

Der OGH bestätigte nun das Urteil des OLG Linz.

Mit der Entscheidung des OGH wurde klargestellt, dass über Suchmaschinen gebuchte irreführende Keywords lauterkeitswidrig sein können.

 

Aus der Entscheidung des OGH vom 21.2.2020, 4 Ob 30/20w:

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