Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, wurde all jenen bewusst, die sich im Februar 2021 an einem „Shitstorm“ auf Facebook gegen einen Polizisten beteiligt haben.

   
 

Polizei

„Lasst dieses Gesicht des Polizisten um die Welt gehen. Dieser Polizist eskalierte bei der Demo in Innsbruck. Ein 82-jähriger unschuldiger Mann wurde zu Boden gerissen, verhaftet und stundenlang verhört. Dieser Polizist ist schuldig.“

Mit dieser Überschrift wurde das Bild eines Polizisten im Einsatz auf einer Corona-Demonstration am 20. Februar 2021 in den sozialen Medien tausendfach geteilt.

Hintergrund ist eine am 20. Februar 2021 stattfindende Demonstration gegen die Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, zu welcher zahlreiche Polizeieinsatzkräfte aus Innsbruck und anderen Bundesländern zur Absicherung beigezogen wurden. Tatsächlich wurde dabei ein älterer Mann im Zuge einer Festnahme zu Boden gebracht. Der von der Diffamierung betroffene Polizist war jedoch weder an der Festnahme, noch an einer allenfalls daran anschließenden Befragung beteiligt, sondern war lediglich Teil einer Abwehrkette, die den Ort der Festnahme vor heranströmenden Demonstranten schützen sollte.

Einschlägig ist in diesem Fall das Mediengesetz, welches in § 6 statuiert, dass wenn „in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt wurde, der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung hat.“ Medieninhaber im Sinne des Mediengesetzes ist auch der Betreiber eines Facebook-Profils, weshalb die Diffamierung des vermeintlichen „Prügelpolizisten“ weitreichende Folgen nach sich zieht: Diejenigen, die den Beitrag geteilt (= veröffentlicht) haben, müssen sich nun vor Gericht verantworten.

Beispielsweise sprach das OLG Wien dem diffamierten Polizisten, im Lichte der Auswirkungen der Veröffentlichung, einen Entschädigungsbetrag von EUR 1.000,00 zu, welcher vom Verbreiter, der dem Aufruf „Lasst dieses Bild um die Welt gehen“ des Ursprungsposts folgte, zu bezahlen ist.

In ganz Österreich werden nach und nach alle Beteiligten belangt und die Entschädigungsbeträge kommen dem diffamierten Polizisten zugute.

Auch Prof. Dr. Hintermayr war als Substitut an mehreren Verfahren in der Sache beteiligt und konnte erfolgreich Erhöhungen des Entschädigungsbetrages zugunsten des Polizisten erwirken.

Sind Sie von Hass im Netz betroffen? Als Spezialisten auf dem Gebiet der Persönlichkeitsrechte und im Medienrecht können wir auch für Sie entsprechende Entschädigungsbeträge erwirken und gegen Verleumdungen, falsche Schuldzuweisungen und Eingriffe in Ihre Privatsphäre vorgehen.