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Rechtskräftig: Viagogo muss die Identität der Verkäufer und die Ticket-Personalisierung OFFENLEGEN.
Erfolg für Prof. Hintermayr: Der Oberste Gerichtshof folgte der Klage von Prof. Dr. Hintermayr im Auftrag des Wettbewerbsschutzverbands (WSV) und hat rechtskärftig entschieden, dass Viagogo die für den Kauf von Eintrittskarten wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen muss.
Als wesentliche Information gelten neben dem Namen und der Anschrift des Verkäufers auch die Information, ob es sich bei dem angebotenen Ticket um ein personalisiertes - also nicht frei übertragbares - Ticket handelt.
Das bedeutet, dass die Angaben, ob ein personalisiertes Ticket verkauft wird und wer der Verkäufer ist und welche Adresse er hat, ab sofort auf der Website - vor der Kaufentscheidung über die Tickets - offengelegt werden müssen.
Mit der UWG-Novelle 2018 (BGBl I 2018/109 vom 28.12.2018) wurde die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) der Europäischen Union (RL (EU) 2016/943) in Österreich umgesetzt. Fehlende oder lückenhafte Geheimhaltungsmaßnahmen von Unternehmen führen seither zum Verlust von Ansprüchen gegen die Verletzter von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Konsumentenschützer aus dem In- und Ausland haben bereits mehrmals versucht gegen das Ticketportal Viagogo gerichtlich vorzugehen - meist ohne Erfolg. Eine Klage von Prof. Hintermayr im Auftrag des Wettbewerbsschutzverbands (WSV) brachte nun ein wegweisendes Urteil. Der Weiterverkäufer Viagogo muss Käufer ab sofort besser informieren und in Zukunft den Original-Ticketpreis, sowie Verkäuferdaten bekannt geben.